VERSÄUMNISURTEIL OHNE RECHTSKRAFT

Unwirksame Zustellung an handlungsunfähige Anwältin unter Missbrauch von §87 Abs. 1 ZPO durch das Landgericht Berlin Wenn die Postbotin rechtswidrig zur „Prozessbevollmächtigten“ erklärt wird

Ein zentrales Problem im Verfahren rund um das Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin (Az. 2 O 228/25 eV) betrifft die Frage, ob die Zustellung an die Rechtsanwältin Katrin Kelch überhaupt wirksam war.

Die Antwort ist klar: Nein – denn sie war keine Prozessbevollmächtigte im Sinne des § 87 Abs. 1 ZPO.

Rechtsanwältin ohne Mandat – und ohne Sachkunde

RAin Kelch ist laut eigener Darstellung spezialisiert auf Verkehrsunfallrecht, Familienrecht, Arbeitsrecht und Zwangsvollstreckungsrecht.

Doch in einem ganz entscheidenden Punkt fehlt es ihr: Kenntnisse im Äußerungsrecht, also dem Rechtsgebiet, in dem das Verfahren spielt.

In einer E-Mail an die betroffene Partei schreibt sie wörtlich:

„Aufgrund der Kürze der Zeit und der Unkenntnis der dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugrunde liegenden Tatsachen konnte und kann ich mich nicht ordnungsgemäß und vollumfänglich in den Sachverhalt einarbeiten, was mich in Konflikt mit § 43 BRAO bringt. Ich möchte mich hier berufsrechtlich nicht in Schwierigkeiten bringen, weshalb ich keine Schriftsätze mehr von Ihnen übernehmen kann und werde.“

Rechtsanwältin Katrin Kelch legt ihr Mandat als Postbotin am 21.05.2025  aufgrund einer Verfügung des Landdgerichts Berlin mit dezentem Hinweis vom selben Tag auf einen möglichen Verstoß gegen die Rechtsanwaltsordnung (BRAO) nieder und erklärt, weder Zeit und Kenntnis vom Fachgebiet zu haben, um andere Aufgaben als einen Botendienst übernehmen zu können
Rechtsanwältin Katrin Kelch legt ihr Mandat als Postbotin am 21.05.2025 aufgrund einer Verfügung des Landdgerichts Berlin mit dezentem Hinweis vom selben Tag auf einen möglichen Verstoß gegen die Rechtsanwaltsordnung (BRAO) nieder und erklärt, weder Zeit und Kenntnis vom Fachgebiet zu haben, um andere Aufgaben als einen Botendienst übernehmen zu können

Weder Mandat noch Fachkenntnis: Die Aussage der Anwältin spricht Bände

Frau Kelch ist auf Arbeitsrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht und Zwangsvollstreckung spezialisiert – aber nicht auf Äußerungsrecht, also jenes Rechtsgebiet, in dem der Fall spielt.

Sie selbst schrieb in einer E-Mail an die Partei:

"...auf Grund der Kürze der Zeit und der Unkenntnis der dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung liegenden Tatsachen nicht ordnungsgemäß und vollumfänglich in den Sachverhalt einarbeiten konnte und kann, was mich in Konflikt mit § 43 BRAO bringt. Ich möchte mich hier berufsrechtlich nicht in Schwierigkeiten bringen, weshalb ich keine Schriftsätze mehr von Ihnen übernehmen kann und werde. "

Das bedeutet: Sie durfte aus standesrechtlichen Gründen gar keine Vertretung übernehmen.

Sie konnte und wollte lediglich Schriftsätze weiterleiten – nicht prüfen, begründen oder verantworten.

Was sagt die ZPO? Und warum hilft es dem Gericht hier nicht?

Richter Andrzejewski beruft sich auf § 87 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Dort heißt es:

„Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des Vollmachtvertrags erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit.“

Das Argument, das Gericht müsse weiterhin an die ursprünglich bevollmächtigte Anwältin zustellen, verkennt die rechtliche Lage im Außenverhältnis: Sobald das Mandat von der Anwältin wirksam niedergelegt wurde und dies dem Gericht nachweislich mitgeteilt wurde, endet auch ihre Stellung als Prozessbevollmächtigte im Außenverhältnis gegenüber dem Gericht (§ 87 ZPO).

Das Gericht darf in einem solchen Fall nicht mehr wirksam an diese Person zustellen, da sie nicht mehr zur Vertretung berechtigt ist – weder intern noch nach außen. Zustellungen an sie sind unwirksam und entfalten keine Rechtskraft.

Hintergrund:

  • Das Innenverhältnis beschreibt die Beziehung zwischen Mandant und Anwalt (Vertrag, Weisungen etc.).
  • Das Außenverhältnis regelt, wie Dritte (z. B. das Gericht) den Anwalt noch als Vertreter des Mandanten behandeln dürfen.
  • Wenn der Anwalt dem Gericht die Mandatsniederlegung mitteilt, endet das Außenverhältnis – das Gericht darf dann nicht mehr zustellen, andernfalls ist die Zustellung nichtig oder unwirksam.
Auf Hinweis der Landgerichts Berlin vom 21.05.2025  teilt RAin Katrin Kelch selbigem am 22.05.2025 ihre Mandatsniederlegung offiziell mit.
Auf Hinweis der Landgerichts Berlin vom 21.05.2025 teilt RAin Katrin Kelch selbigem am 22.05.2025 ihre Mandatsniederlegung offiziell mit.
Richter Andrzejewski ist der Meinung, dass § 87 Abs. 1 ZPO hier zutrifft und die Vollmacht bis zur Bestellung eines neuen Anwalts fortbesteht. Frage an die Staatsanwaltschaft: Versteht der RIchter den Sinn von §87 nicht oder missbraucht er ihn?
Richter Andrzejewski ist der Meinung, dass § 87 Abs. 1 ZPO hier zutrifft und die Vollmacht bis zur Bestellung eines neuen Anwalts fortbesteht. Frage an die Staatsanwaltschaft: Versteht der RIchter den Sinn von §87 nicht oder missbraucht er ihn?
mitteilung-landgericht-berlin-mandatsniederlegung-katrin-kelch-zustellungen

Warum das hier anders ist – einfach erklärt

Die Vorschrift schützt nur den äußeren Schein, damit das Verfahren weiterläuft, wenn ein Anwalt ordentlich bestellt war (was hier nicht der Fall ist) und das Gericht nichts vom Mandatsende weiß.

Doch:

  • Frau Kelch war nie als richtige Vertreterin bestellt.

  • Sie hatte kein echtes Mandat, sondern war nur Übermittlerin.

  • Das Gericht wurde über das Ende des Mandats und über die Gründe informiert.

  • Und vor allem: Frau Kelch hätte gar nicht als Anwältin tätig werden dürfen, weil ihr das Fachwissen fehlte.

Wenn eine Anwältin selbst sagt, dass sie weder darf noch kann – und das auch dem Gericht mitgeteilt wird – dann darf das Gericht sich nicht weiter darauf verlassen, dass sie noch Vertreterin ist.

BRAO geht vor ZPO – Berufsrecht schlägt Verfahrensrecht

Nach § 43 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist eine Anwältin verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben.

Dazu gehört: Nur Mandate in Rechtsgebieten übernehmen, die sie auch beherrscht.

Würde ein Richter verlangen, dass sie trotzdem als Vertreterin auftritt, dann wäre das nicht nur falsch – sondern würde sie möglicherweise sogar in berufsrechtliche oder strafrechtliche Schwierigkeiten bringen.

Der Richter darf also nicht einfach § 87 ZPO anwenden, wenn klar ist, dass die Anwältin gar nicht hätte handeln dürfen.

Die Paradoxie des Verfahrens

Wer keine Vertreterin ist, darf auch nicht wie eine behandelt werden. Und: Ein Richter darf eine Anwältin nicht zur Vertretung „machen“, wenn sie weder willens, noch befugt, noch fachlich in der Lage ist. Die Zustellung war daher unwirksam – und das Urteil konnte keine Frist auslösen und keine Rechtskraft entfalten.

Die Paradoxie: Das Gericht verhindert selbst, dass die Frist für den Einspruch beginnt

  • Kein wirksamer Anwalt = keine wirksame Zustellung.
  • Keine Zustellung = keine Einspruchsfrist.
  • Keine Frist = kein rechtskräftiges Urteil.