LANDGERICHT BERLIN
Richter Andrzejewski drängt Anwältin zum Berufsrechtsverstoß – Der Fall Katrin Kelch und das Landgericht Berlin Wie Richter Andrezewski die BRAO beugt, um ein Verfahren aufrechtzuerhalten – auf Kosten der anwaltlichen Integrität
Ein Skandal am Landgericht Berlin (Az. 2 O 228/25 eV) weitet sich aus: Im Zentrum steht die Berliner Rechtsanwältin Katrin Kelch – und ein bemerkenswerter Widerspruch zwischen anwaltlichem Berufsrecht (BRAO) und richterlicher Verfahrenspraxis. Der zuständige Richter, Dr. Andrzejewski, verweist auf § 87 Abs. 1 ZPO, um die bereits mandatlose Anwältin dazu zu bewegen, weiterhin als Bevollmächtigte aufzutreten – obwohl sie ihre Mandatsniederlegung als Botin eindeutig und nachweislich erklärt hat.
Doch was auf den ersten Blick wie ein simpler Verfahrenshinweis erscheint, offenbart bei näherer Betrachtung ein strukturelles Problem: Der Richter zwingt de facto eine Anwältin dazu, gegen ihre eigene Berufsordnung zu verstoßen.
Mandatsniederlegung aus guten Gründen – und trotzdem im Verfahren gefangen
Rechtsanwältin Kelch hatte in einer E-Mail gegenüber dem Gericht und ihrer (angeblichen) Mandantin ausdrücklich erklärt, dass sie das Mandat niederlegt, weil sie:
- nicht über die nötige Sachkunde im Äußerungsrecht verfügt,
- keine Zeit habe, sich in die komplexe Materie einzuarbeiten,
- und daher nicht bereit sei, die Verantwortung für einen Einspruch oder weitere Prozesshandlungen zu übernehmen.
Aus Sicht der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) handelt Frau Kelch hier sorgfältig und rechtskonform. Denn § 43 BRAO verpflichtet jeden Anwalt, nur Mandate anzunehmen, die er fachlich und zeitlich verantworten kann. Ebenso bestimmt § 3 Abs. 1 BORA, dass kein Anwalt ein Mandat übernehmen darf, wenn er nicht in der Lage ist, es ordnungsgemäß zu führen.
Und dann kommt das Landgericht Berlin – mit Zwang zur Pflichtverletzung
Trotz dieser klaren berufsrechtlichen Einordnung wird Frau Kelch durch den Vorsitzenden Richter Dr. Andrzejewski auf § 87 Abs. 1 ZPO hingewiesen. Danach „gilt der Bevollmächtigte als ermächtigt, das Verfahren fortzuführen, solange das Gericht keine gegenteilige Mitteilung erhält“. Dieser Passus schützt eigentlich das Verfahren – nicht aber gegen die eigenen ethischen Grundsätze der Anwaltschaft.
Faktisch bedeutet dies: Das Gericht ignoriert die interne Mandatsniederlegung und behandelt Frau Kelch weiterhin als aktiv prozessbevollmächtigt – und zwingt sie damit, in einem Verfahren mitzuwirken, das sie nach der BRAO gar nicht betreiben dürfte.
Das Berufsrecht geht dem Verfahrensrecht vor. Ein Richter kann sich nicht auf § 87 ZPO berufen, um eine Anwältin zur Vertretung zu zwingen, wenn diese nach BRAO und BORA zur Mandatsniederlegung verpflichtet ist. Berufsrechtliche Integrität hat Vorrang vor verfahrensrechtlicher Zweckmäßigkeit.
Das Ergebnis: Ein Richter Andrzejewski drängt eine Anwältin zum BRAO-Verstoß, um sein Verfahren nicht zu gefährden.
Wenn Richter Berufsrecht beugen – und die Justiz dabei zusieht
Dieser Vorgang wirft gravierende Fragen auf:
Wie kann ein Richter erwarten, dass eine Anwältin im Namen eines Mandanten tätig wird, dessen Interessen sie gar nicht mehr vertreten will – und gar nicht vertreten darf?
Weshalb wird eine objektiv begründete Mandatsniederlegung ignoriert – und durch eine prozessuale Fiktion ersetzt, die nicht der Realität entspricht? Wird hier das anwaltliche Berufsrecht dem Justizbetrieb geopfert? Versucht Richter Andrzejewski möglicherweise die Gegenseite zu begünstigen?
Die Antwort liegt nahe: Ein solcher Umgang mit anwaltlicher Integrität gefährdet nicht nur das Vertrauensverhältnis zwischen Anwälten und Mandanten – sondern beschädigt das Fundament des rechtsstaatlichen Verfahrens selbst.
Wenn Verfahrenssicherung zur Rechtsbeugung führt
Richter Dr. Andrzejewski wusste, dass Rechtsanwältin Kelch das Mandat ausdrücklich niedergelegt hatte – unter Berufung auf ihre berufsrechtliche Verpflichtung, keine Mandate außerhalb ihrer fachlichen Qualifikation zu führen (§ 3 BORA). Dennoch setzte er sie unter Hinweis auf § 87 Abs. 1 ZPO faktisch weiterhin als Prozessbevollmächtigte ein, obwohl ein wirksames Mandatsverhältnis nicht mehr bestand.
Dieser Widerspruch zwischen ZPO und BRAO wurde nicht nur hingenommen, sondern durch gerichtliches Verhalten zementiert.
Der Eindruck entsteht, dass Verfahrenssicherung hier über Berufsrecht und rechtsstaatliche Grundsätze gestellt wurde – möglicherweise bewusst, um ein Verfahren fortzuführen, das in zentralen Punkten – Zustellung, Aktivlegitimation, Dringlichkeit und Rechtsmissbrauch – erhebliche rechtliche Zweifel aufwirft.
Ein solches Vorgehen kann nach § 339 StGB als Rechtsbeugung gewertet werden, wenn ein Richter sich bewusst und systematisch über geltendes Recht hinwegsetzt, um eine Partei zu bevorzugen. Der Sachverhalt legt zumindest die Besorgnis einer strukturellen Parteilichkeit nahe – mit schwerwiegenden Folgen für die Rechtsschutzgarantie der Gegenseite.
Was bleibt, ist ein bitterer Eindruck: Ein Gericht, das trotz Kenntnis der berufsrechtlichen Lage eine nicht mehr mandatierte Anwältin zur Zustellung heranzieht, verlässt den Boden neutraler Verfahrensführung – und stellt sich faktisch auf die Seite der Antragsteller.