Katrin Kelch
Rechtsanwältin

RAin Katrin Kelch Berlin: Falschberatung, Mandatsmissbrauch und BRAO-Verstoß Wie Rechtsanwältin Katrin Kelch durch Fehlinformationen die Gegenseite begünstigte

Rechtsanwältin Katrin Kelch, Am Falkenberg 93, 12524 Berlin

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Im Verfahren vor dem Landgericht Berlin (Az. 2 O 228/25 eV) nahm die Berliner Rechtsanwältin Katrin Kelch eine Rolle ein, die weder rechtlich abgesichert war noch im Interesse ihrer angeblichen Mandantin lag. Vielmehr führte ihr Verhalten zu einer Verwirrung der Rechtslage, begünstigte die Gegenseite und erfüllte nach objektiver Bewertung den Tatbestand der Falschberatung.

1. Die Legende vom fortbestehenden Außenverhältnis

RAin Kelch behauptete am Telefon gegenüber der betroffenen Partei, das sogenannte „Außenverhältnis“ gemäß § 87 Abs. 1 ZPO zum Gericht bestehe weiterhin – obwohl sie das Mandat niedergelegt hatte und in einer E-Mail selbst erklärte, dass sie nicht über die notwendige Sachkunde im Äußerungsrecht verfüge.

Diese Aussage ist rechtsfehlerhaft und geeignet, die Partei in falscher Sicherheit oder unzutreffender Pflichtwahrnehmung zu wiegen. Denn das Außenverhältnis nach § 87 ZPO setzt voraus, dass die Anwältin:

  • bevollmächtigt ist,

  • bereit ist, tätig zu werden,

  • und fähig ist, eine sachgerechte Prozessvertretung zu leisten.

 

Nichts davon war gegeben.

Dass eine zugelassene Anwältin diesen Zusammenhang entweder nicht kennt oder bewusst falsch darstellt, ist mit § 43 BRAO (Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung) nicht vereinbar.

2. Täuschende Weiterleitung eines formunwirksamen Urteils

Trotz fehlender Prozessvollmacht und eigener Mandatsniederlegung leitete Kelch das Urteil an die betroffene Partei weiter – und behauptete, „die Frist zur Einlegung des Einspruchs“ habe nun begonnen.

Diese Aussage war gleich doppelt falsch:

  • Erstens: Die Zustellung war unwirksam, weil Kelch nicht empfangsberechtigt war.
  • Zweitens: Das Urteil selbst war formnichtig, da es weder ein Gerichtssiegel noch einen Unterschriftsvermerk trug und die wörtlich zitierte Anlage ASt 5 nicht beilag.

Die Weiterleitung mit irreführendem Fristvermerk war keine neutrale Übermittlung, sondern eine gezielte Falschberatung mit strategischer Wirkung: Sie sollte den Eindruck erwecken, das Urteil sei rechtskräftig und vollstreckbar – obwohl es das nicht war.

Der Zweck war klar: Die betroffene Partei sollte glauben, sie sei zur Löschung verpflichtet, was wiederum der Antragstellerin (IT-ADVO) nutzte. Auch wenn die Partei sich nicht täuschen ließ, wiegt der Versuch schwer – denn eine Rechtsanwältin darf nicht unter dem Deckmantel der Neutralität einseitige Rechtswirkungen zugunsten der Gegenseite suggerieren.

Ein solches Verhalten widerspricht der anwaltlichen Neutralitätspflicht nach § 43 BRAO und stellt einen Missbrauch des anwaltlichen Vertrauensverhältnisses dar – auch dann, wenn kein aktives Mandat mehr besteht.

3. Falschberatung zugunsten der Gegenseite

Diese vermeintlich neutrale Stellungnahme der Anwältin hatte nur eine Wirkung: Sie verschaffte der Gegenseite (IT-ADVO) einen strategischen Vorteil. Denn durch die Behauptung, die Frist laufe, entstand der Eindruck, das Urteil sei rechtskräftig und vollstreckbar – was die Löschung von Inhalten und das Blockieren der Domain begünstigte.

Das ist besonders gravierend, weil Kelch nicht bloß schweigend die Hände hob – sondern aktiv falsche Rechtsinformationen lieferte, die das Verhalten der betroffenen Partei direkt beeinflussten.

Ein solches Verhalten kann, selbst wenn kein Mandatsverhältnis im engeren Sinne besteht, als Falschberatung mit drittschädigender Wirkung gewertet werden – und ist unvereinbar mit der anwaltlichen Neutralitätspflicht nach der BRAO.

4. Empfangsbekenntnis als juristischer Hebel – zum Vorteil der Gegenseite

Besonders brisant wird der Fall durch ein Empfangsbekenntnis, das RAin Kelch am 28.05.2025 über das beA-System an die Gegenseite übermittelte.

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Darin bestätigt Katrin Kelch den förmlichen Empfang des Urteils – obwohl sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bevollmächtigt war, kein Mandat mehr führte und ausdrücklich jede prozessuale Verantwortung ablehnte.

Dieses Dokument wurde anschließend durch Rechtsanwalt Sebastian Kessler an den Hoster DominiOk und den Registrar Key-Systems – weitergeleitet und diente dort offensichtlich als Beleg für eine angeblich wirksame Zustellung.

Das Ziel: Den Eindruck zu erwecken, dass das Urteil rechtskräftig und vollstreckbar sei, um eine Sperrung der Domain vorsicht-it-advo.com zu rechtfertigen und eine Löschung durch Druck zu erzwingen.

Doch das Empfangsbekenntnis war nicht nur unzutreffend – es war eine aktive Mitwirkung an einer juristisch konstruierten Fassade, deren Fundament aus Fehlern bestand:

  • keine gültige Bevollmächtigung,
  • keine vollständige Zustellung (fehlende Anlage),
  • und kein gültiger Vermerk zur Unterschrift oder Siegel.

Damit verschaffte Rechtsanwältin Katrin Kelch der Gegenseite einen juristischen Vorteil durch die bewusste Täuschung über den Rechtsstatus des Urteils – und das im Gewand einer „neutralen“ Bestätigung.

4. Doppelstandards im Umgang mit der BRAO

Besonders widersprüchlich:

Kelch berief sich auf § 43 BRAO, um keine Schriftsätze mehr übernehmen zu müssen – mit Verweis auf fehlende Fachkenntnis im Äußerungsrecht. Gleichzeitig aber übernahm sie prozessuale Handlungen, die ihr ebenfalls nach der BRAO verboten sind, wenn die erforderliche Sachkunde fehlt.

Wer nicht fachkundig genug ist, um einen Schriftsatz zu verantworten, ist auch nicht befugt, ein Urteil mit Hinweis auf Fristen weiterzuleiten – und schon gar nicht, wenn er weiß oder wissen muss, dass dieses Urteil unvollständig und formfehlerhaft ist

Rechtsanwältin Katrin Kelch: Strukturelles Versagen anwaltlicher Verantwortung

1. Fortwirkung des Mandats im Außenverhältnis

Nach § 87 Abs. 1 ZPO kann ein Mandat im Verhältnis zum Gericht noch als „fortbestehend“ gelten, auch wenn im Innenverhältnis (zwischen Anwalt und Mandant) längst Schluss ist – solange das Gericht keine Anzeige über die Beendigung erhält. Das ist aber hier nicht der Fall. Doch auch wenn es so wäre, gilt:

Diese Außenwirkung darf jedoch nur verwendet werden, um die Interessen des (ehemaligen) Mandanten zu schützen – nicht, um sie zu schädigen.


2. Verletzung der Treuepflicht

Selbst wenn das Mandat formal beendet ist, bestehen für Anwälte weiterhin Schutzpflichten aus dem Berufsrecht(§§ 43, 3 BRAO). Ein Anwalt darf nicht bewusst Informationen verfälschen oder Fristen behaupten, die den Mandanten in falsche Sicherheit oder unberechtigten Handlungsdruck versetzen.


3. Instrumentalisierung der (vermeintlichen) Bevollmächtigung

Wenn RAin Kelch gegenüber Dritten den Anschein einer fortbestehenden Vollmacht nutzt, obwohl sie intern längst erklärt hat, dass sie nicht bereit oder fähig ist, das Mandat auszuüben, ist das eine zweckwidrige Nutzung der Stellungund kann als Mandatsmissbrauch gewertet werden.

Die Rolle von Katrin Kelch im Verfahren 2 O 228/25 eV steht sinnbildlich für ein strukturelles Versagen anwaltlicher Verantwortung. Ihre Erklärungen waren juristisch unzutreffend, ihre Kommunikation täuschend, und ihre Handlungen widersprüchlich.