VOLKER GREIMANN

Beschwerde gegen Syndikusrechtsanwalt Volker Greimann, Key-Systems GmbH  Verstoß gegen berufsrechtliche Pflichten durch rechtsgrundlose Sperrung einer Domain

Key-Systems GmbH, Kaiserstraße 172-174, 66386 St. Ingbert
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Sehr geehrte Damen und Herren,
es wird um die Prüfung gebeten, ob das Verhalten von Syndikusrechtsanwalt Volker Greimann, tätig bei der Key-Systems GmbH, im Zusammenhang mit der Sperrung der Domain „vorsicht-it-advo.com“ mit den berufsrechtlichen Vorgaben der BRAO und BORA vereinbar ist.

1. Anlass der Eingabe

Am 5. Juni 2025 wurde die Domain „vorsicht-it-advo.com“ durch Volker Greimann bzw. auf seine Veranlassung hin ohne Vorankündigung mit dem Status „ClientHold“ versehen. Dies führte zur vollständigen Deaktivierung der Website und verhinderte jegliche Übertragung zu einem anderen Registrar. Die Maßnahme wurde mit der angeblichen Rechtskraft eines Versäumnisurteils des Landgerichts Berlin (Az. 2 O 228/25 eV) begründet.

Dieses Urteil weist jedoch gravierende formale und inhaltliche Mängel auf, die Zweifel an seiner Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit begründen:

  • Es fehlt ein Unterschriftsvermerk des Gerichts sowie das erforderliche Gerichtssiegel.

  • Das Urteil liegt lediglich als unbeglaubigte Abschrift ohne Ausfertigungsvermerk vor.

  • Die im Tenor zitierte und maßgebliche Anlage ASt 5 wurde nicht beigefügt.

  • Die Zustellung erfolgte durch eine Rechtsanwältin, die zuvor ausdrücklich ihre Mandatsniederlegung erklärt hatte und nicht empfangsbevollmächtigt war.

Trotz dieser Umstände wurde die Sperrung der Domain mit Bezug auf das angeblich „wirksam zugestellte“ Urteil gegenüber dem Hoster und Registrar durchgesetzt.

2. Juristische Bewertung

Die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung des ClientHold-Status sind klar umrissen und beschränken sich – etwa nach den Richtlinien der ICANN und DENIC – auf Missbrauchsfälle (z. B. Malware, Phishing, Spam, Kinderpornographie). Eine zivilrechtliche Streitigkeit mit unklarem Titelstatus fällt erkennbar nicht darunter.

Besonders widersprüchlich ist zudem, dass Herr Greimann die Sperrung der Domain mit der angeblichen Rechtswidrigkeit der Inhalte begründet – sich gleichzeitig jedoch ausschließlich auf ein Versäumnisurteil stützt.

Ein Versäumnisurteil wird nicht aufgrund inhaltlicher Prüfung erlassen, sondern lediglich wegen Säumnis einer Partei. Es stellt keine gerichtliche Feststellung einer materiellen Rechtsverletzung dar.

Wer auf dieser Grundlage behauptet, die Inhalte der betroffenen Website seien „rechtswidrig“ und daher zu sperren, vermischt prozessuale Form mit materiellrechtlichem Gehalt – und erweckt ein verzerrtes Bild der Rechtslage.

Hinzu kommt: Nach Auskunft von Rechtsanwalt Christoph Schmischke (Kanzlei Höcker), der im Namen der Gegenseite aufgetreten ist, konnte selbst der zuständige Gerichtsvollzieher nicht tätig werden, weil das Urteil formell nicht vollstreckbar war.
Dass ausgerechnet Volker Greimann, als Syndikusrechtsanwalt des Registrars Key-Systems GmbH, dennoch zu einer technisch irreversiblen Maßnahme wie der ClientHold-Sperrung greift, erstaunt nicht nur – es wirft erhebliche Fragen zur Verhältnismäßigkeit und rechtlichen Verantwortlichkeit auf.

Wer aus einem solchen Urteil die Behauptung ableitet, es lägen „rechtswidrige Inhalte“ vor, täuscht über die rechtliche Tragweite des Urteils – und schafft eine Scheinlegitimation für drastische Maßnahmen wie Domain-Sperren, die weder rechtlich geboten noch technisch gerechtfertigt sind.

Zudem war das Urteil, auf das sich Volker Greimann stützte:

  • weder formell wirksam im Sinne des § 169 Abs. 3 ZPO,

  • noch nachweislich rechtskräftig,

  • noch vollständig, da eine zentrale Anlage (ASt 5) fehlte.

Die Berufung auf ein derart mangelbehaftetes Dokument als Grundlage für eine faktische Vollstreckung über den Registrar stellt aus juristischer Sicht eine problematische Vorgehensweise dar – insbesondere im Hinblick auf die anwaltliche Sorgfaltspflicht nach § 43 BRAO und das Gebot, keine Maßnahmen zu ergreifen, die objektiv rechtswidrig oder unvertretbar erscheinen.

3. Mögliche berufsrechtliche Relevanz

Es stellt sich die Frage, ob durch das Verhalten von Herrn Greimann ein Verstoß gegen folgende berufsrechtliche Pflichten vorliegt:

  • § 43 BRAO: Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung,

  • § 3 BORA: Verbot des Missbrauchs der Stellung als Rechtsanwalt zur Durchsetzung rechtswidriger Ziele,

  • Grundsätze der anwaltlichen Neutralität, Fairness und Rechtsklarheit.

Insbesondere die aktive Mitwirkung an einer Maßnahme mit schwerwiegenden Folgen (Domainblockade), obwohl erkennbar keine tragfähige Rechtsgrundlage vorlag, kann als zweckwidrige Nutzung anwaltlicher Autorität bewertet werden.

4. Bitte um Prüfung

Vor diesem Hintergrund wird höflich um Prüfung gebeten, ob das Verhalten von Volker Greimann mit den geltenden berufsrechtlichen Vorschriften vereinbar ist und ob berufsaufsichtsrechtliche Konsequenzen geboten erscheinen – etwa gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO.

Relevante Dokumente

  • Urteil
  • Kommunikation mit / Aussagen von Volker Greimann
  • Aussage Kanzlei Höcker über fehlende Anlage AST 5 vom 03.06.2025

Letzte Seite des Versäumnisurteils ohne Unterschriftsvermerk und Gerichtssiegel
Letzte Seite des Versäumnisurteils ohne Unterschriftsvermerk und Gerichtssiegel
Die Kanzlei Höcker verweist am 03.06.2025 auf das unvollständige Urteil und das Fehlen der Anlage AST5
Die Kanzlei Höcker verweist am 03.06.2025 auf das unvollständige Urteil und das Fehlen der Anlage AST5