VOLKER GREIMANN
Die absurde Rechtsauffassung des Key-Systems-Prokuristen Volker Greimann Ein Jurist gegen das Gesetz: Wie Volker Greimann sich über ZPO, BRAO und ICANN-Vorgaben hinwegsetzt

Auf den Einwand:
Sehr geehrter Herr Reimann,
Sie haben gar nichts ausgeführt, sondern sie behaupten. auf der Website lägen rechtswidrige Inhalte vor. Das ist nicht der Fall, da es sich um ein Versäumnisurteil handelt. Rechtswidrige Inhalte können nur festgestellt werden, wenn inhaltlich geprüft wird. Das ist aber bei einem Versäumnisurteil, das aufgrund einer abgelaufenen Frist ergeht, nicht der Fall.
Schreibt Key-Systems-Prokurist Volker Reimann:
Guten Tag,
auch eVen unterliegen einer Schluessigkeitspruefung hinsichtlich der Glaubhaftmachung der behaupteten Tatsachen und ergehen nicht einfach so weil eine Paertei nicht erschienen ist. Zudem ergibt sich aus dem uns uebermittelten Protokoll auch dass Sie teilgenommen haben nur geschwiegen haben. Insofern sind die Vorwuerfe von uns als glaubhaft gemacht zu betrachten. Aus den vom BGH festgelegten Voaussetzung fuer eine Registrarhaftung ergibt sich fuer uns eine Handlungspflicht. Wenn Sie die eV wieder aufheben lassen, koennen wir ueber eine Aufhebung der Sperrung reden.
1. „Auch eVen unterliegen einer Schlüssigkeitsprüfung […] und ergehen nicht einfach so, weil eine Partei nicht erschienen ist.“
Falsch:
Ein Versäumnisurteil (§ 331 ZPO) setzt gerade keine inhaltliche Prüfung durch das Gericht voraus. Es beruht allein darauf, dass die beklagte Partei nicht erschienen oder, wie in diesem Fall, nicht ordnungsgemäß vertreten war. Die Schlüssigkeitsprüfung erfolgt rein summarisch und pro forma, nicht materiell-rechtlich.
Beleg:
Der BGH hat mehrfach klargestellt: Ein Versäumnisurteil ist kein materiell-rechtliches Erkenntnisurteil, sondern eine formale Konsequenz aus dem Säumnisverhalten. Es beweist nichts über die tatsächliche Rechtswidrigkeit der beanstandeten Inhalte.
2. „Aus dem uns übermittelten Protokoll ergibt sich, dass Sie teilgenommen haben, nur geschwiegen haben.“
Unzutreffend bzw. aus dem Kontext gerissen:
Die Aussage suggeriert, als sei durch bloßes Schweigen eine konkludente Anerkennung erfolgt. Das ist unzutreffend, denn selbst ein persönliches Erscheinen ohne Stellungnahme ändert nichts daran, dass ohne ordnungsgemäße anwaltliche Vertretung ein Versäumnisurteil automatisch ergeht.
Zudem: Die Frage ist nicht, ob jemand im Saal war, sondern ob eine wirksame Parteivertretung vorlag. Das war hier gerade nicht der Fall, wie die eigene Anwältin am 21.05.2025 durch Mandatsniederlegung schriftlich bestätigt hat.
3. „Aus den vom BGH festgelegten Voraussetzungen für eine Registrarhaftung ergibt sich für uns eine Handlungspflicht.“
Unbelegt und rechtsmissbräuchlich:
Die BGH-Rechtsprechung zur Registrarhaftung (z. B. „cybersquatting“-Fälle) betrifft Fälle mit offensichtlichem und nachgewiesenem Rechtsverstoß, etwa bei Markenverletzungen, Fishing, Malware, Kinderpornographie usw.
Ein nicht rechtskräftiges, formnichtiges Versäumnisurteil mit fehlender Unterschrift, fehlender Beglaubigung und fehlender Anlage erfüllt diese Voraussetzungen nicht ansatzweise.
4. „Wenn Sie die eV wieder aufheben lassen, können wir über eine Aufhebung der Sperrung reden.“
Erpressungsähnliche Konstellation:
Damit wird impliziert, dass die Partei beweisen muss, dass das Urteil nichtig ist, obwohl umgekehrt der Registrar verpflichtet wäre, eine Sperrung nur bei klarer und unzweifelhafter Rechtslage vorzunehmen.
Das widerspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der Unschuldsvermutung und der Verpflichtung zu neutralem Verhalten.
Volker Greimann nutzt seine juristische Stellung nicht zur Durchsetzung von Recht – sondern zur Durchsetzung der Interessen Dritter auf Kosten der Kunden von Key-Systems. Wer ohne Rechtsgrundlage Domains sperrt, Rechtstitel fingiert und gerichtliche Prüfungen durch bloße Behauptungen ersetzt, missbraucht nicht nur das Vertrauen der Nutzer – sondern untergräbt den Rechtsstaat.